Gesetzeslage zur Religionsfreiheit und deren faktische Anwendung
Die Religionsfreiheit wird in Spanien in Artikel 16 der Verfassung von 1978 geschützt. Dieses Grundrecht wird durch das Organgesetz 7/1980 über die Religionsfreiheit und andere bereichsspezifische Gesetze und Verordnungen geregelt.
Dazu gehören der Königliche Erlass 2/2015 vom 23. Oktober zur Überarbeitung des Arbeiterstatuts (Artikel 4, 17 und 54); das Organgesetz 1/1996 vom 15. Januar über den Rechtsschutz von Minderjährigen, das das Zivilgesetzbuch und die Zivilprozessordnung teilweise ändert (Artikel 2, 3, 6 und 9d); das Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte (Artikel 9); das Organgesetz 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und deren soziale Integration (Artikel 3, 23 und 41.1.h); das Organgesetz 9/2011 vom 27. Juli über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Streitkräfte (Artikel 4 und 9); der Königliche Erlass 2001/1983 vom 28. Juli über die Regelung der Arbeitszeit, der Sonderarbeitstage und der Pausen (Artikel 45) und der Königliche Erlass 684/2010 vom 20. Mai zur Genehmigung der Verordnung über militärische Auszeichnungen (vierte Zusatzbestimmung).
Spanien ist Vertragspartei mehrerer internationaler Verträge, die die Religionsfreiheit schützen, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 18), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 18), das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Artikel 14), die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 9), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 10), und die Europäische Sozialcharta (revidiert) (Artikel 21, 22, 24 und E).
Spanien hat Vereinbarungen mit verschiedenen Glaubensgemeinschaften getroffen. So bestehen etwa mit dem Heiligen Stuhl, der für die Katholische Kirche handelt, eine Reihe von internationalen Verträgen über die Ernennung von Bischöfen und die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, einschließlich des Klerus und der Ordensleute sowie über Rechtsfragen, wirtschaftliche, bildungspolitische und kulturelle Angelegenheiten. Weiterhin sind etwa die Anerkennung nicht kirchlicher Studien an katholischen Universitäten, der religiöse Beistand in den Streitkräften und der Militärdienst von Geistlichen und Ordensleuten sowie Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse im Heiligen Land vertraglich geregelt.
2022 jährt sich darüber hinaus die Verabschiedung der Gesetze, zu denen sich die spanische Regierung mit den anderen Glaubensgemeinschaften des Landes verpflichtete, zum 30. Mal: Hierzu zählen das mit dem Verband evangelischer Kirchengemeinden Gemeinden Spaniens verabschiedete Gesetz 24/1992, das mit dem Verband der jüdischen Gemeinden Spaniens verabschiedete Gesetz 25/1992 und das Gesetz 26/1992, das zusammen mit der Islamischen Kommission Spaniens ausgehandelt wurde.
Weitere Gesetze, die die Religionsfreiheit betreffen, sind das Organgesetz 1/2002 über das Vereinigungsrecht vom 22. März, das Gesetz 50/2002 über Stiftungen vom 26. Dezember, der Königliche Erlass 589/1984 vom 8. Februar über die religiösen Grundlagen der Katholischen Kirche; der Königliche Erlass 1384/2011 vom 14. Oktober zur Umsetzung von Artikel 1 des Abkommens über die staatliche Zusammenarbeit mit der Islamischen Kommission Spaniens; der Königliche Erlass 932/2013 vom 29. November zur Regelung der Beratenden Kommission für Religionsfreiheit; der Königliche Erlass 593/2015 vom 3. Juli über die Verwurzelung (notorio arraigo) religiöser Gruppen in Spanien; der Königliche Erlass 594/2015 vom 3. Juli, der das Register für religiöse Körperschaften regelt. Dieser wurde wie folgt ergänzt: zum einen durch den am 3. Dezember 2015 gefassten Beschluss der Generaldirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit und Beziehungen zu den Religionen über die Eintragung katholischer Körperschaften in das Register für religiöse Körperschaften, zum anderen durch die von der Generaldirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit und Beziehungen zu den Religionen erlassene Richtlinie vom 4. Juni 2014, die bestimmte Verfahren in Bezug auf das Register für religiöse Körperschaften festlegt.
Wo immer die Umstände den Zugang zu religiösem Beistand erschweren, erleichtert die spanische Regierung dessen Bereitstellung. Hierzu gehören: Gefängnisse, gemäß Verordnung vom 24. November 1993 auf der Grundlage der Vereinbarung über den katholischen religiösen Beistand in Haftanstalten und dem Königlichen Erlass 710/2006 vom 9. Juni für den evangelischen, jüdischen und islamischen religiösen Beistand in Haftanstalten; Krankenhäuser, gemäß Verordnung vom 20. Dezember 1985 auf der Grundlage der Vereinbarung über den katholischen religiösen Beistand in öffentlichen Krankenhäusern; Jugendstrafanstalten, gemäß dem Königlichen Erlass 1774/2004 vom 30. Juli mit dem die Verordnung des Organgesetzes 5/2000 vom 12. Januar zur Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Minderjährigen (Artikel 39 und 41) genehmigt wurde; Haftanstalten für Ausländer, gemäß dem Königlichen Erlass 162/2014 vom 14. März zur Genehmigung der Vorschriften über den Betrieb und die interne Regelung der Haftanstalten für Ausländer (Artikel 45).
Eheschließungen nach dem Ritus eingetragener Glaubensgemeinschaften, die Vereinbarungen mit dem Staat getroffen haben oder als in Spanien verwurzelt anerkannt sind, sind zivilrechtlich wirksam und können in das Zivilregister eingetragen werden (Artikel 59, 60 und 63 des Zivilgesetzbuchs). Ebenso können von kirchlichen Gerichten veranlasste Annullierungen von Ehen oder päpstliche Entscheidungen über gültig geschlossene, aber nicht vollzogene Ehen rechtswirksam sein, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Artikel 80 des Zivilgesetzbuchs).
Das Gesetz 41/2002 vom 14. November, das die Patientenautonomie sowie die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Information und die klinische Dokumentation regelt, erkennt das Recht der Patienten an, bestimmte Behandlungen abzulehnen (Artikel 2.4), und schützt somit das Recht, Behandlungen aus religiösen Gründen abzulehnen.
Auch das Organgesetz 2/2010 vom 3. März über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch und das Organgesetz 3/2021 vom 24. März 2021 über die Regelung der Sterbehilfe definieren das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen für Angehörige der Gesundheitsberufe, die nicht an Abtreibungen (Artikel 19.2) oder Sterbehilfe (Artikel 16) mitwirken möchten.
Im Bildungsbereich wird das Recht auf religiöse und moralische Erziehung durch das Organgesetz 8/1985 vom 3. Juli garantiert, welches das Recht auf Bildung regelt (Artikel 4.1.c und 6.1.f). Durch nachfolgende Reformen wurde die Religion jedoch schrittweise aus allen Bildungsebenen verdrängt. Dies könnte einen Verstoß gegen internationale Abkommen (ICCPR, Art. 18(4)) und mit Glaubensgemeinschaften unterzeichnete Abkommen darstellen.
Was schließlich das Strafrecht betrifft, so ist die Diskriminierung aufgrund der Religion ein Faktor, der im spanischen Strafgesetzbuch berücksichtigt wird (zum Beispiel Artikel 314, 510, 511, 512, 515.4), einschließlich Straftaten gegen religiöse Gefühle (Artikel 522-525), wobei die Religion im Allgemeinen als erschwerender Faktor im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortung gilt (Artikel 22.4).
Im November 2022 änderte das spanische Parlament das Strafgesetz, um die Belästigung von Frauen, die Abtreibungskliniken aufsuchen, zu berücksichtigen, wobei Strafen von drei bis 12 Monaten Gefängnis oder 31 bis 80 Tagen gemeinnütziger Arbeit verhängt werden können (Artikel 172 quater). Dieser neue Straftatbestand könnte die Gewissens- und Religionsfreiheit derjenigen beeinträchtigen, die vor solchen Einrichtungen protestieren.
Vorfälle und Entwicklungen
Wie in den Vorjahren kam es auch in den Jahren 2021 und 2022 in ganz Spanien zu zahlreichen Angriffen auf Eigentum und gewalttätigen Vorfällen, die nach spanischem Recht als Hassverbrechen eingestuft werden könnten. Die häufigste Form von Vandalismus waren anstößige Graffiti an katholischen Kirchen und anderen kirchlichen Gebäuden. Beispiele hierfür sind die Angriffe auf die Fassade der Basilika Santa Maria del Pi in Barcelona sowie auf die Kirchen in Morcín (Asturien) und Baeza (Jaén).
Am 25. Januar 2023 kam es in Algeciras zu einem Terroranschlag: Dabei drang der 25-jährige Yasin Kanza, der bereits von den Behörden wegen möglicher Verbindungen zu islamistischen Extremisten überwacht worden war, in zwei katholische Kirchen ein. In einer der beiden Kirchen zerstörte er den Altar, tötete den Küster mit einer Machete und verletzte den Priester und vier weitere Teilnehmer der gerade zu Ende gegangenen Messe schwer. Nach der Tat kniete sich der Täter zum Beten hin und ließ sich festnehmen. Die Behörden reagierten schnell und leiteten eine Untersuchung über mögliche Aktivitäten eines extremistischen Netzwerks in der Umgebung von Kanza ein.
Weitere Akte von Vandalismus, die als Hassverbrechen einzustufen sind, waren die Enthauptung einer Statue des Jesuskindes San Lorenzo de El Escorial sowie der Brandanschlag auf eine Kirche in Castellón, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Wie ein Fall in Viñalesa (Valencia) zeigte, werden auch immer häufiger religiöse Denkmäler durch örtliche Behörden abgerissen. Grundlage hierfür bildet das 2022 verabschiedete, spanische „Gesetz zur demokratischen Erinnerung“, mit dem die Aufarbeitung der Franco-Diktatur gefördert werden soll.
Ebenfalls in zunehmendem Maße kam es zu Schändungen von Tabernakeln. Zum Teil wurden auch geweihte Hostien und andere liturgische Gegenstände aus katholischen Kirchen entwendet. Diese Vorfälle ereigneten sich im Berichtszeitraum im ganzen Land. Betroffen waren unter anderem eine Kirche in Benaque (Málaga), das Kloster Stella Matutina in Illescas (Toledo) und die Kirche La Bien Aparecida in Santander.
Generell war im Vorfeld christlicher Feiertage wie Weihnachten, Ostern oder Fronleichnam stets eine Zunahme von Fällen zu beobachten, in denen religiöse Gefühle verletzt wurden. Die Vereinigung Europa Laica-Cádiz etwa forderte ein Verbot von Krippenspielen und Weihnachtsliedern außerhalb des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. In einer Schule in Llodio wurde den Schülern durch Lehrer verboten, im Rahmen des Religionsunterrichts eine Weihnachtskrippe außerhalb der Schule aufzustellen, wie es in den vergangenen 25 Jahren Brauch gewesen war.
Im Berichtszeitraum wurden einige Bischöfe scharf kritisiert, weil sie ihre Meinung zu bestimmten Gesetzen, etwa zu Sterbehilfe und Abtreibung, geäußert hatten. Im Fall des Erzbischofs von Oviedo – und in anderen Fällen – wurde gar versucht, sie an der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung zu hindern.
Das Bildungsgesetz, das 2020 zum ersten Mal seit der Wiederherstellung der Demokratie in Spanien überarbeitet wurde, wurde fertiggestellt, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen oder die Gemeinschaft der im Bildungssektor tätigen Personen einzubeziehen. Mit der Überarbeitung wurde der Religionsunterricht als Pflichtfach vom Lehrplan gestrichen. Damit verstößt das Gesetz gegen die Bestimmungen des Konkordats zwischen Spanien und dem Heiligen Stuhl in Bildungsfragen. Die Debatte über den Stellenwert der Religion in der Bildung ist in vollem Gange: Säkularistische Gruppen fordern eine völlige Streichung des Religionsunterrichts aus den Lehrplänen öffentlich finanzierter Bildungseinrichtungen.
Was das Recht auf Verweigerung der Sterbehilfe aus Gewissensgründen für Angehörige der Gesundheitsberufe betrifft, so können nach dem Gesetz von 2021 nur unmittelbar an einem entsprechenden Vorgang beteiligte Angehörige der Gesundheitsberufe ihr Recht auf Verweigerung ausüben. Der Einspruch ist in einem vertraulichen Register zu vermerken, wobei hohe Datenschutzanforderungen gelten. Gewerkschaftler der Universitätsklinik Toledo prangerten jedoch an, dass die Vertraulichkeitsanforderungen bei der Registrierung von Ärzten, die aus Gewissensgründen ablehnten, nicht eingehalten wurden.
Mitglieder der Lebensrechtsbewegung, die regelmäßig den Rosenkranz vor Abtreibungskliniken beten, kritisierten Änderungen am Strafgesetzbuch, die derartige Aktionen als Belästigung einstufen. Die Aktivisten wiesen den Vorwurf der „Belästigung“ zurück und bestanden darauf, ihre friedlichen Gebete an öffentlichen Plätzen fortsetzen zu dürfen. Diese seien durch mehrere in der spanischen Verfassung verankerten Grundrechte geschützt, insbesondere durch die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit.
Während des Berichtszeitraums warf die Regierung der Katholischen Kirche den unrechtmäßigen Besitz von etwa tausend Immobilien vor. Die betreffenden Gebäude sind Teil einer Liste von etwa 35 000 Immobilien, die zwischen 1998 und 2015 von der Kirche angemeldet wurden. Ministerpräsident Pedro Sánchez besuchte den Sitz der spanischen Bischofskonferenz (Conferencia Episcopal Española, CEE), um mit ihrem Vorsitzenden, Juan José Kardinal Omella Omella, über das Thema zu sprechen. Das Treffen fand statt, nachdem eine gemeinsam von der CEE und der Regierung gebildete Kommission eine Überprüfung der von der Katholischen Kirche registrierten Immobilien abgeschlossen hatte. Die CEE stellte Ministerpräsident Sánchez eine Liste von tausend Immobilien zur Verfügung, die fälschlicherweise auf die Kirche eingetragen waren.
Die linke Partei Unidas Podemos aus Córdoba nahm die Kontroverse zum Anlass, ihre langjährige Forderung zu wiederholen, dass die Kirche die Kathedralmoschee von Córdoba an das Volk zurückgeben müsse.
Im Juni 2022 wehrte sich die CEE gegen die Entscheidung des spanischen Abgeordnetenhauses, eine Untersuchungskommission unter der Leitung des Ombudsmannes einzusetzen, die die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Katholischen Kirche prüfen sollte. Der damalige Generalsekretär der CEE, Erzbischof Luis Javier Argüello García, erklärte, dass die CEE eine aktive Teilnahme an der Kommission ausschließe. Grund dafür sei, dass die Kommission beabsichtige, ausschließlich Missbrauch an Minderjährigen zu untersuchen, der durch Mitglieder der Katholischen Kirche begangen wurde. Missbrauchsfälle in anderen gesellschaftlichen Kontexten würden hierbei ausgeklammert. Tatsächlich hatte die Staatsanwaltschaft berichtet, dass von 15 000 gemeldeten Fällen nur 69 die Kirche betrafen. Trotz dieser offensichtlichen Einseitigkeit stimmten die meisten Parteien im Parlament für die Einrichtung der Kommission.
Nachdem König Felipe VI. anlässlich des Festtages des Apostels an der Eucharistiefeier der Kathedrale von Santiago de Compostela teilgenommen hatte, forderte die Federación de Entidades Religiosas Evangélicas de España (Föderation der evangelischen Religionsgemeinschaften Spaniens, FEREDE) ihn in einem Schreiben an das Königshaus auf, sich bei seinen öffentlichen Handlungen als Staatsoberhaupt neutral zu verhalten. In ihrer Antwort erklärte die Regierung, sie habe die Beratende Kommission für Religionsfreiheit mit einer Studie über die Religionsfreiheit in Spanien beauftragt.
Die Unión de Comunidades Islámicas de España (Union der Islamischen Gemeinschaften Spaniens, UCIDE) veröffentlichte im Berichtszeitraum ihren von der Andalusischen Beobachtungsstelle erstellten Jahresbericht 2021. Darin stellen die Verfasser fest, dass sich die Akzeptanz gegenüber der islamischen Gemeinschaft in Spanien grundsätzlich gebessert habe. Gleichzeitig beklagen sie Fälle von Hassrede durch die extreme Rechte und das Fehlen von Vereinbarungen mit einigen Verwaltungen, was muslimische Bestattungen anbelangt.
Das Jahr 2022 markierte den 30. Jahrestag der Vereinbarungen zwischen der spanischen Regierung und den islamischen Gemeinschaften sowie der Kooperationsabkommen mit anderen Glaubensgemeinschaften. Ebenfalls vor 30 Jahren wurde die Comisión Islámica de España (Islamische Kommission Spaniens, CIE) gegründet.
In den Jahren 2020, 2021 und 2022 veröffentlichte der Verband der jüdischen Gemeinden Spaniens keinen Antisemitismus-Bericht. Auf seiner Website dokumentierte der Verband aber einige antisemitische Graffiti, insbesondere in der Stadt Castrillo Mota de Judíos („Judenhügel“).
Im Kampf gegen Antisemitismus in Spanien lobte die jüdische Gemeinde einen Gesetzesentwurf der Madrider Regionalversammlung, der vorsieht, Unternehmen und Vereinigungen, die antisemitischer Handlungen verdächtigt werden, öffentliche Mittel vorzuenthalten.
Perspektiven für die Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in Spanien gesetzlich verankert. Im Berichtszeitraum gab es positive Entwicklungen, zum Beispiel im Hinblick auf die verbesserte gesellschaftliche Akzeptanz der islamischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings auch Herausforderungen. Hier ist etwa die offenbar deutliche Zunahme antichristlicher Vorfälle und Vorurteile zu nennen. Neben konkreten physischen Angriffen auf Eigentum und Personen lässt sich innerhalb der derzeitigen Regierung zunehmend ein Klima der Intoleranz gegenüber der religiösen Mehrheitsgruppe feststellen. Dies zeigt sich an politischen Entscheidungen zur Bildungs- oder Gesundheitsreform, an der Debatte über die Verweigerung der Sterbehilfe aus Gewissensgründen und an der Frage des Kindesmissbrauchs, bei der der Fokus stark auf die Katholische Kirche gelenkt wird, während ähnliche Fälle, die von anderen Gruppen in der spanischen Gesellschaft begangen wurden, offensichtlich nicht berücksichtigt werden.
Trotz dieser Herausforderungen sind die Aussichten für die Religionsfreiheit in Spanien unverändert als positiv zu bezeichnen.