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Die Freiheit des Einzelnen und der Gemeinschaft, sich zu seiner Religion zu bekennen und auszuüben, ist ein wesentliches Element für ein friedliches menschliches Zusammenleben.
Die Freiheit des Einzelnen und der Gemeinschaft, sich zu seiner Religion zu bekennen und auszuüben, ist ein wesentliches Element für ein friedliches menschliches Zusammenleben.
PDF BERICHT WELTWEIT

Zusammenfassung der Ergebnisse 2023

In einer Welt, in der verschiedene Formen der modernen Tyrannei versuchen, die Religionsfreiheit zu unterdrücken oder sie auf eine Subkultur zu reduzieren, die kein Recht auf eine Stimme in der Öffentlichkeit hat, oder die Religion als Vorwand für Hass und Brutalität zu benutzen, ist es zwingend notwendig, dass die Anhänger der verschiedenen Religionen ihre Stimmen vereinen und zu Frieden, Toleranz und Achtung der Würde und der Rechte anderer aufrufen.

Im Rahmen unseres Berichts werden die folgenden vier Hauptarten von Verstößen gegen die Religionsfreiheit behandelt: Intoleranz, Diskriminierung, Verfolgung, Genozid.

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Frühere Berichte

Erläuterungen zum methodischen Vorgehen und zu den Definitionen

7. Juni 2023 um 11:00 PM Unter: Marcela Szymanski, Chefredakteurin, Religionsfreiheit weltweit 2023

Definitionen

Zur Entwicklung der in unserem Bericht verwendeten Definitionen und Parameter haben wir die folgenden Quellen untersucht und genutzt:

  • Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Webseiten)
  • UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit 
  • Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und das Büro der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) (Internetquellen unter http://hatecrime.osce.org/what-hate-crime)
  • Dr. Mattia F. Ferrero, der Nationale Ansprechpartner des Heiligen Stuhls bzgl. hassmotivierter Kriminalität bei OSZE/ODIHR
  • Dr. Heiner Bielefeldt, ehemaliger UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit (Webseiten und persönliche Befragung)
  • Prof. Massimo Introvigne, Gründer von BitterWinter.org und dem Zentrum für Studien über neue Religionen (Webseiten und persönliche Befragung)
  • Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit (Gespräche mit den verantwortlichen Mitarbeitern und Politikern)
  • UNO-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948)
  • Observatory on Intolerance and Discrimination against Christians/Dokumentationsarchiv der Intoleranz gegen Christen (Webseiten und Gespräche mit und Ellen Fantini)
  • Dr. Gregor Puppinck, Gespräche über den philosophischen Hintergrund der Religionsfreiheit, die Aufgaben von Regierungen und Grenzen der Freiheit

 

Des Weiteren haben wir Berichte der folgenden Organisationen (besonders ihrer Abteilungen für Methodik) berücksichtigt:

  • OSZE/ODIHR  
  • US Department of State (US-Außenministerium)
  • US Commission for International Religious Freedom, USCIRF (US-Kommission für Internationale Religionsfreiheit)
  • Pew Research Center
  • Open Doors/Worldwatch List
  • Berichte der fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppe im Europäischen Parlament zu Religions- und Glaubensfreiheit und religiöser Toleranz
  • Die Bibliothek von „Human Rights Without Frontiers“ (www.hrwf.org )
  • Die Bibliothek von „Forum 18” (www.forum18.org)
  • International Institute for Religious Freedom

a. Religions- und Glaubensfreiheit

Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:„Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seinen Glauben zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seinen Glauben allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.” (Quelle: http://www.un.org/en/universal-declaration-human-rights/

Die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert, der im Lichte der Allgemeinen Bemerkung Nr. 22 des UN-Menschenrechtsausschusses gelesen werden sollte. 

Unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten hat die Religions- und Glaubensfreiheit drei Komponenten: 

  1. die Freiheit, eine Religion oder einen Glauben seiner Wahl zu haben bzw. anzunehmen – oder aber überhaupt keinen Glauben zu haben/anzunehmen; 
  2. die Freiheit, seine Religion zu ändern,

(c) die Freiheit, seine Religion oder seinen Glauben allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. 

Die Religions- und Glaubensfreiheit wird ebenfalls durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt. (Quelle:Absatz 10 der EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit) 

b. Grenzen der Religionsfreiheit

Gemäß den Informationen auf den Webseiten des UN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit (http://www.ohchr.org/EN/Issues/FreedomReligion/Pages/Standards.aspx) werden die Grenzen dieser Grundfreiheit bestimmt durch:

  • die grundlegenden Menschenrechte anderer, wie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) dargelegt;
  • öffentliches Interesse; nachweisliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Gesundheit.

Darüber hinaus wird in der Resolution 2005/40 (Absatz 12) der Menschenrechtskommission und in der Resolution 6/37 (Absatz 14) des Menschenrechtsrats erklärt, dass eine Beschränkung der Religions- und Glaubensfreiheit nach internationalen Menschenrechtsgesetzen zulässig ist, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) die Einschränkung ist durch das Gesetz vorgeschrieben;

b) die Einschränkung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder dem Schutz der grundlegenden Rechte und Freiheiten anderer;

c) die Einschränkung ist für die Erreichung eines dieser Zeile notwendig und verhältnismäßig; und

d) die Einschränkung dient nicht dem Zweck der Diskriminierung und wird nicht auf diskriminierende Weise angewandt.

Auch wenn es selbstverständlich erscheinen mag, halten wir es für wichtig zu erwähnen, dass die Religions- und Glaubensfreiheit neben den sich aus Artikel 3 der AEMR ergebenden Rechten existiert: Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. 

Das Recht auf Religionsfreiheit ist insofern kein „absolutes Recht“, denn es hat Grenzen; es bleibt jedoch ein „nicht abdingbares Recht“, dass auch im Ausnahmezustand nicht ausgesetzt werden kann. 

Aus diesen Gründen kam es weltweilt während der Covid-19-Pandemie (2020 bis 2023) zu einer Einschränkung von Grundrechten, darunter die Freizügigkeit und die öffentliche Religionsausübung. Es ist jedoch schwer zu beurteilen, warum einige Regierungen sich dazu entschlossen haben, vergleichsweise strengere Maßnahmen für Religionsgemeinschaften zu erlassen. Dazu gehört zum Beispiel die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Gläubigen in Gotteshäusern, unabhängig von der Tageszeit und der Größe des Gebäudes. Derartige Maßnahmen galten nicht für Geschäfte, Veranstaltungsräume, Kasinos und andere Einrichtungen, in denen sich Menschen oft dicht an dicht aufhalten. Es wurden einige Klagen gegen Machtmissbrauch angestrengt.

Bestimmung, ob ein Vorkommnis eine Verletzung der Religions- und Glaubensfreiheit darstellt

Für die Zwecke dieses Berichts ist das erste Kriterium, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Verletzung der Religions- und Glaubensfreiheit vorliegt, die Frage nach dem Ergebnis einer Handlung und der Abgleich mit der Beschreibung des zugehörigen grundlegenden Rechts. Dabei ist zu bedenken, dass eine Verletzung der Rechte des Opfers oder der Opfer durch den Täter sowohl bewusst als auch unbewusst herbeigeführt worden sein kann. Meistens liegt klar auf der Hand, dass ein Recht des Opfers willentlich aufgrund der Religionszugehörigkeit entweder des Täters oder des Opfers verletzt wurde, aber mitunter geschieht dies auch unbeabsichtigt, wie beispielsweise durch die pandemiebedingten Einschränkungen. Ein weiteres Beispiel dafür ist das Beschneidungsverbot in Island. Es zielte darauf ab, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu unterbinden, doch da der Gesetzestext von „Kindern“ sprach, um nicht gegen ein bestimmtes Geschlecht zu diskriminieren, wurde dadurch auch die traditionelle Beschneidung der Vorhaut von Jungen verboten, die eine bestimmte Glaubensgemeinschaft praktiziert. Hier wurde die Religionsfreiheit nicht vorsätzlich verletzt, sondern versehentlich. Eine vollständige Liste der Verletzungen der Religions- und Glaubensfreiheit nach den Kriterien der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit anderen grundlegenden Rechten finden Sie, wenn Sie auf der folgenden Webseite nach unten scrollen: http://www.ohchr.org/EN/Issues/FreedomReligion/Pages/Standards.aspx

Im Rahmen unseres Berichts verwenden wir das Raster am Ende des Dokuments als Orientierungshilfe.

Bestimmung, welche Art von Verletzung der Religions- und Glaubensfreiheit in einem Land vorliegt

Für die Zwecke dieses Berichts werden Verletzungen der Religions- und Glaubensfreiheit als Prozess betrachtet, der in vier Phasen verläuft. Im Folgenden sollen diese näher definiert und die Merkmale für den Übergang in die nächste Phase so gut wie möglich beschrieben werden. Es wird natürlich Ausnahmen hiervon geben; sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gern an die Redaktion. Am Ende dieses Dokuments finden Sie ein Raster, in dem Manifestationen der unterschiedlichen Typen von Rechtsverletzungen aufgeführt sind, beruhend auf den verschiedenen von uns zitierten Quellen. 

„Hassverbrechen“ im Sinne der Definition der OSCE/ODIHR finden sich in jeglicher Art von Verstößen gegen die Religions- und Glaubensfreiheit. Demnach sind „Hassverbrechen […] Straftaten, die auf Vorurteilen gegen eine bestimmte Gruppe basieren. Hassverbrechen weisen immer die folgenden zwei Elemente auf: ein strafrechtliches Delikt [sowie] eine vorurteilsbasierte Motivation.“ Für die Überlegungen in diesem Bericht ist der Umgang der Justizbehörden mit Hassverbrechen von großer Bedeutung.

Vorfälle von „Hassrede“ werden nicht erfasst, da es dafür noch keine schlüssige internationale und rechtliche gültige Definition gibt und es sich um eine Straftat handelt, die in den meisten Ländern der Welt nicht als solche anerkannt wird. Wir gehen davon aus, dass sich dieser Zustand ändern wird, aber noch ist es nicht möglich, darüber eine Aussage zu treffen. 

Die Verletzungen der Religions- und Glaubensfreiheit äußern sich in verschiedenen Formen, von denen einige als Verbrechen oder Gräueltaten eingestuft werden. Es ist wichtig zu unterscheiden, dass ein Verbrechen nicht zwingend eine Verletzung der Religionsfreiheit darstellt, so wie eine Gräueltat, die an einer Person verübt wird, nicht gleich als Genozid gilt. Es ist nach wie vor sehr wichtig festzuhalten, dass die Anzahl und Häufigkeit von Straftaten und Gräueltaten darauf hindeuten, dass Rechtsverletzungen vorliegen. In unseren Untersuchungen lässt sich das eindeutig daran ablesen, dass terroristische Gruppen, die in Subsahara-Afrika agieren, ihre Aktivitäten im Laufe der Jahre weiter intensiviert haben. Das Afrikanische Zentrum für strategische Studien (African Center for Strategic Studies) hat dazu Karten erarbeitet, die terroristische Aktivitäten aus den vergangenen zehn Jahren miteinander vergleichen. Die Karten finden Sie hier: https://africacenter.org/spotlight/sahel-and-somalia-drive-uninterrupted-rise-in-african-militant-islamist-group-violence-over-past-decade/ 

Im Rahmen unseres Berichts werden die folgenden vier Hauptarten von Verstößen gegen die Religionsfreiheit behandelt:

  1. Intoleranz. 
  2. Diskriminierung.
  3. Verfolgung.
  4. Genozid.

Einordnung

a. Toleranz/Intoleranz: 

Diese Phase umfasst das gesamte Spektrum von „keinerlei Probleme“ bis hin zu den verschiedenen Ausprägungen von „Intoleranz“, die in gewissem Maße in allen Ländern oder Kulturen auftritt. Problematisch wird dies erst, wenn die Intoleranz offen gezeigt und von den zuständigen Stellen nicht infrage gestellt wird. In diesem Fall setzt eine „Normalisierung“ ein, im Zuge derer sich die Intoleranz aufgrund der wiederholten und sanktionierten Darstellung bestimmter Bevölkerungsgruppen als gefährlich oder gesellschaftsschädigend verstärkt. Intoleranz zeigt sich hauptsächlich auf soziokultureller Ebene – in Vereinen, bei Sportveranstaltungen, in der Nachbarschaft, in der Presse, im politischen Diskurs oder in der Populärkultur, z. B. im Kino und Fernsehen. Häufig bricht bei politischen Demonstrationen oder Protestmärschen zu einem nicht verwandten Thema entweder spontan oder geplant gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder ihr Eigentum gerichtete Gewalt aus, der kein Einhalt geboten wird. Die Entscheidung der Behörden, gegen diese Formen der Intoleranz keine Maßnahmen zu ergreifen oder sie zu verurteilen, stellt ein stilles Einverständnis damit dar. Meinungsbildner aus allen Bereichen (Eltern, Lehrer, Journalisten, bekannte Sportler, Politiker etc.) können dabei zu Multiplikatoren von Botschaften der Intoleranz werden.

Allerdings haben die Betroffenen in dieser Phase noch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Intoleranz ist noch nicht in „Diskriminierung“ übergegangen. Das Grundrecht auf Nicht-Diskriminierung greift weiterhin. 

Akte der Intoleranz fallen in der Regel nicht in den strafrechtlichen Rahmen. Gewalttaten, die durch gewisse Vorurteile motiviert sind, gelten jedoch als Hassverbrechen und fallen somit unter das Strafrecht. „Hassrede“ hingegen gilt nicht als Hassverbrechen, weil es sich hierbei nicht um Gewalttaten handelt und sie folglich nicht in allen Ländern strafrechtlich verfolgt wird. 

Intoleranz ist die am schwierigsten zu bemessende Kategorie, da sie häufig eher als „gefühltes Klima“ verstanden wird. Trotzdem prägt Intoleranz ein Umfeld durch die Wiederholung negativer Aussagen, mit denen eine bestimmte Gruppe als Gefahr für den Status quo dargestellt wird. Wenn überhaupt, werden diese Aussagen dann durch Einzelpersonen infrage gestellt, die dabei häufig mit dem Finger auf nicht näher bestimmte Gebilde wie „die Medien“, „die einheimische Kultur“ oder auf bestimmte Politiker zeigen. In den meisten im Westen beobachteten Fällen äußert sich die Intoleranz in Form von Hassverbrechen. Dazu gehört beispielsweise das Besprühen von Gotteshäusern mit obszönen Parolen, wobei die Justiz Ermittlungen gegen die Täter einleitet, während politische Behörden schweigen. Das ist immer häufiger der Fall und höchst problematisch, da dadurch die „legale“ Diskriminierung weiter zunimmt. Wenn die Betroffenen selbst die Akte der Intoleranz nicht zur Anzeige bringen oder die Behörden (sowohl auf Justiz- als auch Politikebene)nicht entschlossen gegen Intoleranz vorgehen, ist der Boden für Schlimmeres bereitet. 

 

b. Diskriminierung: 

Diese ist die Folge, wenn gegen Intoleranz nichts unternommen wird. Diskriminierung findet statt, sobald Gesetze oder Regelungen vorliegen, die nicht für alle, sondern nur für eine bestimmte Gruppe gelten. Ein deutliches Zeichen für Diskriminierung sind Gesetzesänderungen, durch die Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, Schicht oder Gemeinschaft unterschiedlich behandelt werden. Dabei wird zwischen direkter und indirekter Diskriminierung unterschieden. Direkte Diskriminierung liegt vor, wenn Handlungen sich ganz klar gegen ein Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft richten; indirekte Diskriminierung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Unternehmen ausschließlich Mitarbeiter mit einer bestimmten Schulbildung einstellt, von der Anhänger einer bestimmten Religionsgemeinschaft jedoch ausgeschlossen sind. In solchen Fällen wird für gewöhnlich der Staat zum Täter, der die Religionsfreiheit verletzt, da derartige diskriminierende Regelungen erlassen wurden. In den westlichen Ländern treten solche Verstöße auf, wenn die durch Artikel 18 geschützte Gewissensfreiheit eingeschränkt wird, zum Beispiel für bestimmte Berufsgruppen oder Bildungszweige. In dieser Phase tauchen auch Blasphemiegesetze auf, die eine Glaubensrichtung über alle anderen stellen und nicht den Einzelnen, sondern ein Kollektiv schützen. Die Einführung einer offiziellen oder staatlichen Religion ist die Ursache für den Großteil dieser diskriminierenden Regelungen. Innenpolitisch mag Diskriminierung zwar legal sein; sie fällt jedoch unter internationales Recht und ist gemäß der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen, gemäß UN-Konventionen und regionaler Konventionen (und Verpflichtungserklärungen der OSZE) weiterhin verboten. Die Betroffenen müssen sich daher, mangels nationaler Kanäle, an die internationale Gemeinschaft wenden, um Hilfe zu erhalten, sofern sie die wiederholten Verstöße und die wiederholte Ablehnung durch die Behörden nachweisen können. Zu den Beispielen für Diskriminierung gehören der eingeschränkte Zugang zu Arbeitsplätzen (einschließlich öffentlicher Ämter); die Verweigerung von Hilfe im Notfall, wenn der Empfänger nicht einer bestimmten Glaubensrichtung angehört; mangelnder Zugang zur Justiz; Hinderung am Erwerb bzw. an der Instandsetzung von Eigentum; die Unmöglichkeit, in einer bestimmten Wohngegend zu leben oder religiöse Symbole in der Öffentlichkeit zu zeigen. So kam es während der Covid-19-Pandemie mitunter zu Schließungen von Tempeln, während Geschäfte weiterhin öffnen durften, und diese Schließungen schienen unverhältnismäßig oft und auf diskriminierende Weise bestimmte Religionsgemeinschaften zu betreffen. 

c. Verfolgung: 

Diese Phase folgt üblicherweise auf die Phase der Diskriminierung. Hier kommt es auch zu „Hassverbrechen“, die häufiger und in gravierenderer Form auftreten. Verfolgungshandlungen und Hassverbrechen werden von voreingenommenen Tätern verübt, die nach persönlichen Überzeugungen handeln und die religiöse Identität des Opfers entweder kennen oder auch nicht. Verfolgungshandlungen und Hassverbrechen fallen unter das nationale und/oder das internationale Strafrecht. Für gewöhnlich bestehen Verfolgung und Diskriminierung nebeneinander, und das eine baut auf dem anderen auf. Allerdings kann es in einem Land auch zu Verfolgung kommen, beispielsweise durch eine lokale Terrororganisation, ohne dass dort eine staatlich begünstigte Diskriminierung vorherrscht. Verfolgung äußert sich durch aktive Maßnahmen und Kampagnen, die darauf abzielen, Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auszulöschen, zu vertreiben oder zu unterjochen. Ein Beispiel dafür sind systematische Angriffe auf (ggfs. christliche) Bauern in Afrika durch (ggfs. muslimische) Hirten mit dem Ziel, sich deren Land anzueignen. Ihr Vorgehen rechtfertigen sie damit, dass sie im Sinne des Klimaschutzes handeln. Die Gewalthandlungen (die oft durch die öffentliche Debatte und die Geisteshaltung bestimmter Gruppen angeheizt werden) können dabei auch von einzelnen Personen verübt werden. Verfolgungshandlungen sind kumulativ und müssen weder „systematisch“ sein noch einer bestimmten Strategie folgen. 

Sowohl staatliche als auch nicht staatliche Akteure können für die Verfolgung einer bestimmten Gemeinschaft verantwortlich sein, doch in dieser Phase haben die Betroffenen keine Möglichkeit mehr, sich auf den staatlichen Rechtsapparat zu berufen. Private Akteure, die Hassverbrechen gegen Mitglieder einer bestimmten Gruppe begehen, kommen wahrscheinlich ungestraft davon, da zwischen ihnen und den Behörden eine stillschweigende oder ausdrückliche Übereinkunft herrscht. Die Opfer sind Rechtsmissbrauch ausgesetzt; sie werden enteignet und manchmal sogar getötet. Verfolgung wird anhand von Berichten der Opfer, Medienberichten, Berichten von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie von lokalen Verbänden identifiziert und gemessen, jedoch häufig durch anhaltende Gewalt erschwert; der Prozess kann Jahre dauern.

Häufig geht Verfolgung mit Gewalt einher; durch die Gewalt werden diese Taten zu Hassverbrechen. Mitglieder von Minderheiten sind unter anderem von Mord, Enteignung oder Zerstörung von Eigentum, Diebstahl, Deportation, Exil, Zwangskonvertierung, Zwangsheirat, Geographieübergreifende etc. bedroht. Derartige Taten sind dabei nach nationalem Recht „legal“. In extremen Fällen kann Verfolgung sich zum Völkermord entwickeln, was sich besonders an der Häufigkeit und dem Ausmaß der Verbrechen festmachen lässt.

In Ländern mit funktionierender Rechtsstaatlichkeit (wie in den meisten westlichen Demokratien) können Gerichte Verfolgungshandeln als Hassdelikte behandeln. In vielen anderen Ländern gibt es ebenso wenig Rechtsmittel gegen Intoleranz wie gegen bestimmte Hassverbrechen, und es kann vor Gericht schwer zu beweisen sein, dass Verfolgung vorliegt. Hassverbrechen mit einem eindeutig religiösen Vorurteilsmotiv können, ebenso wie Botschaften der Intoleranz oder der Tatbestand der Diskriminierung, einem schleichenden „Normalisierungsprozess“ unterliegen. Häufig werden diese Verbrechen von nicht staatlichen, privaten Akteuren verübt. Im Gegensatz dazu fallen Intoleranz und Diskriminierung selten unter anwendbares Strafrecht und werden sowohl von öffentlichen Stellen als auch Einzelpersonen verübt.

d. Genozid: 

Beim Genozid handelt es sich um die ultimative Form der Verfolgung, bei der nur Instanzen des internationalen Völkerrechts einschreiten können. Laut der am 9. Dezember 1948 verabschiedeten UNO-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes handelt es sich dabei um „Taten, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische oder
religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten“

(http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CrimeOfGenocide.aspx). Man muss nicht ermordet werden, um als Opfer eines Genozids zu gelten; darunter fallen auch folgende Taten:

  1. das Töten von Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe;
  2. das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe;
  3. die absichtliche Unterwerfung Betroffener unter Lebensbedingungen, die darauf ausgelegt sind, sie ganz oder teilweise physisch zu vernichten;
  4. die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe;
  5. die zwangsweise Überführung von Kindern der betroffenen Gruppe in eine andere Gruppe.

Außerdem machen sich nach dem Text der Konvention nicht nur direkte Täter schuldig, sondern alle, die Taten planen, zur Durchführung anstiften oder unterstützend tätig werden. Nach der Verabschiedung einer Resolution durch das Europäische Parlament (4. Februar 2016), welche die Taten des sogenannten Islamischen Staats gegen Christen und Jesiden als Völkermord verurteilt, zogen viele Staaten nach, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika. Auch die UNO begann am 21. September 2017 durch die Schaffung eines Mechanismus, der den sogenannten Islamischen Staat zur Rechenschaft ziehen soll (Resolution 2379), einen Prozess zur Klärung, ob ein Genozid vorliegt.  http://www.un.org/en/genocideprevention/genocide.html 

Es ist jedoch bemerkenswert, wie Tyrannen – ob staatliche oder nichtstaatliche Akteure – die Kontrolle über die religiöse Demografie der Menschen, die sie unterjochen wollen, für ihre Zwecke nutzen. Dazu ergreifen sie häufiger jene „Maßnahmen“, wie sie unter Punkt 4 zu den Taten in Bezug auf Genozid beschrieben sind. Die Entführung und sexuelle Versklavung von Frauen und Mädchen, die der unerwünschten Gruppe angehören, ist eine Strategie, die häufiger von denjenigen eingesetzt wird, deren oberstes Ziel die Ausrottung (Genozid) der betroffenen Gruppe ist.

 

Verantwortliche Akteure für „Intoleranz“, „Diskriminierung“, „Verfolgung“ und „Genozid“:

Heutzutage tätige Organisationen wie der sogenannte Islamische Staat und die verschiedenen Organisationen, die mit ihm in Verbindung stehen, Al-Qaida, Boko Haram oder die Drogen- und Menschenhandelskartelle fallen nicht mehr unter die tradierten Definitionen von staatlichen und nicht staatlichen Akteuren. In Ländern oder Regionen, in denen der Staat nicht länger die Kontrolle ausübt (und in manchen Fällen selbst zum Opfer geworden ist) und in denen die geltenden „Gesetze‘“ der Gruppierung, die de facto die Macht innehat, Menschenrechte verletzen, kann die fragliche Gruppierung nur noch von der internationalen Gemeinschaft zur Verantwortung gezogen werden. Ein Beispiel dafür sind die afghanischen Taliban, die zuvor eine terroristische Gruppierung waren und seit 2021 das gesamte Land kontrollieren und sämtliche Grundrechte und jeden Anschein von Menschenwürde in der Bevölkerung ausmerzen. Zu den neueren Arten von Tätern, die sich teilweise mit Dritten verbünden, um eine konkurrierende Religionsgemeinschaft zu diskriminieren oder zu verfolgen, gehören auch die Befürworter der Überlegenheit einer bestimmten ethnisch-religiösen Gruppe, der wirtschaftliche und politische Privilegien gewährt werden. Organisierte kriminelle Gruppen haben es auch häufig auf religiöse Anführer und ihre Arbeit abgesehen, um sie dazu zu drängen, die benachteiligte Bevölkerung, der sie dienen, im Stich zu lassen.

Im Rahmen des Berichts unterscheiden wir die folgenden Tätergruppen:

a) Autoritäre Regierungen auf jeder Ebene (national, regional oder kommunal);

b) Islamische Extremisten (einschließlich gewaltbereiter religiöser Führer, landraubender Banden, rassistisch orientierter religiöser Gruppen und örtlicher Ableger von Organisationen wie den Taliban in Pakistan und Afghanistan, Boko Haram in Nigeria etc.), 

c) Multinationale kriminelle oder terroristische Organisationen (wie z. B. der sogenannte Islamische Staat/ Daesh, Al-Qaida, Al-Shabaab, Boko Haram, Menschenhandels-Kartelle etc.)

Entwicklungstendenzen im untersuchten Zeitrahmen und Ausblick für die nächsten zwei Jahre:

Nach unserer Erfahrung ist ein Zeitraum von zwei Jahren maßgeblich, um die Auswirkungen von Veränderungen beurteilen zu können, die durch staatliche Stellen eingeführt oder de facto durch nicht staatliche Akteure geschaffen wurden. Wir haben dazu eine neue Kategorie eingeführt, die wir „unter Beobachtung“ nennen. In diese Kategorie fallen Länder, in denen neu auftretende Faktoren beobachtet wurden, die Anlass zur Sorge geben und zu einem tiefgreifenden Einschnitt in die Religionsfreiheit führen können. Dazu gehören rechtliche Maßnahmen gegen Elemente der Religionsfreiheit, zunehmende Fälle von Hassverbrechen und gelegentliche religiös motivierte Gewalt. Die Einschätzung der Aussichten für die Religions- und Glaubensfreiheit beruht auf den im jeweiligen Länderbericht genannten Vorfällen und anderen vom Autor eingeholten Informationen.

Beispiel für ein Kategorisierungsraster (als Orientierungshilfe)

  • In jedem Fall muss der Zwischenfall klar religiös motiviert sein[i] und darf nicht auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage zurückzuführen sein.
  • Hassverbrechen” sind in allen Kategorien vertreten. Sie werden definiert als physische Angriffe auf Menschen und Eigentum.
  • Die Kategorie „unter Beobachtung“ ergibt sich aus der Anzahl der Vorfälle, die in zwei oder mehr Kategorien erfasst wurden, für die Einordnung eines Landes in eine einzige Kategorie jedoch nicht ausreichen. 

 

Kategorie

(Unvollständige Auflistung nur der häufigsten Vorkommnisse)

Ja

Häufigkeit erhöht?

Nein

A

Intoleranz

 

 

 

 

1

 

Drohungen

 

 

 

2

 

Hassrede, auch mit Aufruf zu Gewalt

 

 

 

3

 

Einschüchterung

 

 

 

4

 

Vandalismus 

 

 

 

 

ERGEBNIS AUS A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

Diskriminierung (in direkter und indirekter Form)[i][LH1] 

 

 

 

 

1

 

Vorgeschriebene Staatsreligion

 

 

 

2

 

Konvertierung nicht möglich (als Folge der auferlegten Staatsreligion)

 

 

 

3

 

Anklage wegen Blasphemie möglich

 

 

 

4

 

Verbot der Anbetung außerhalb von Tempeln

 

 

 

5

 

Erwerb (sowie Reparatur oder Instandhaltung) von Eigentum nicht möglich

 

 

 

6

 

Kein Schutz/keine Sicherheit des Eigentums

 

 

 

7

 

Kein Zugang zu bestimmten Berufen

 

 

 

8

 

Kein Zugang zu öffentlichen Ämtern

 

 

 

9

 

Kein Zugang zu Fördermitteln

 

 

 

10

 

Kein Zugang zu bestimmten Formen der (Aus-)bildung

 

 

 

11

 

Verbot religiöser Symbole

 

 

 

12

 

Kein Recht zur Ernennung von Geistlichen

 

 

 

13

 

Keine Beachtung von Feiertagen

 

 

 

14

 

Keine Evangelisierung, keine Materialien vorhanden

 

 

 

15

 

Keine Kommunikation mit anderen Religionsgemeinschaften auf nationaler oder internationaler Ebene

 

 

 

16

 

Kein Recht auf eigene Medien

 

 

 

17

 

Kein Recht, gemeinnützige oder humanitäre Institutionen zu gründen und zu finanzieren

 

 

 

18

 

Kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung oder „zumutbare Rücksichtnahme“ am Arbeitsplatz und bei der Erbringung von Leistungen

 

 

 

 

ERGEBNIS AUS B

 

 

 

 

C

 

Verfolgung

Alle Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Artikel 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs aufgeführt sind, einschließlich:[ii]

 

 

 

1

 

Mord

 

 

 

2

 

Ausrottung (Massenmord)

 

 

 

3

 

Versklavung

 

 

 

4

 

Deportation oder gewaltsame Umsiedlung der Bevölkerung

 

 

 

5

 

Inhaftierung oder sonstiger schwerwiegender Entzug der Bewegungsfreiheit

 

 

 

6

 

Körperliche Angriffe, Verletzungen und Verstümmelungen

 

 

 

7

 

Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Tragweite

 

 

 

8

 

Gewaltsames Verschwinden

 

 

 

9

 

Enteignung von Immobilien, Vermögenswerten und Geldern (auch wenn „legal“)

 

 

 

10

 

Besetzung von Grundstücken

 

 

 

11

 

Meinungsfreiheit stark eingeschränkt, drakonische Urteile/Strafen

 

 

 

12

 

Einschüchterung, Drohungen

 

 

 

13

 

Beschädigung von Eigentum (auch Eigentum der Religionsgemeinschaft, nicht nur des Einzelnen)

 

 

 

14

 

Apartheid

 

 

 

15

 

Jede andere Straftat (einschließlich unmenschlicher Handlungen, die absichtlich großes Leid oder schwere Verletzungen verursachen)

 

 

 

 

Ergebnis aus C

 

 

 

 

D

Genozid

 

 

 

 

1

 

Töten von Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe

 

 

 

2

 

Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Schäden (einschließlich sexueller Gewalt)

 

 

 

3

 

Absichtliche Unterwerfung der Betroffenen unter Lebensbedingungen, die darauf ausgelegt sind, sie ganz oder teilweise physisch zu vernichten;

 

 

 

4

 

Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung innerhalb der betroffenen Gruppe, einschließlich sexueller Gewalt;

 

 

 

5

 

Zwangsweise Überführung von Kindern der betroffenen Gruppe in eine andere Gruppe.

 

 

 

 

ERGEBNIS AUS D

 

 

 

 

41

ERGEBNIS A+B+C+D (X/41)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


[i] Religiöse Vorurteile können weniger offensichtliche Erscheinungsformen annehmen, wie zum Beispiel: 

  1. Negative Stereotypisierung oder die Tatsache, Opfer von Multikulturalitäts- bzw. Identitätspolitik zu sein (d. h., dass die Behörden alles tun, um anderen Religionen entgegenzukommen, aber Christen diese Vorteile vorenthalten). Es könnte sich auch um Voreingenommenheit durch Unterlassung handeln (z. B. Zensur/Säkularisierung von Feiertagen wie Ostern und Weihnachten.
  2. Fehlende Toleranz oder Entgegenkommen aufgrund von religiösem Analphabetismus. Ein Beispiel dafür sind Universitätsstudenten, die aus ihren Kursen ausgeschlossen werden, weil sie ihre christlichen Überzeugungen in den sozialen Medien zum Ausdruck bringen, oder Angestellte, die bestraft/entlassen werden, weil sie ihren Glauben bekunden oder sich weigern, Dinge zu tun, die ihren Glauben verletzen könnten (z. B. die vorgeschriebene Verwendung von Transgender-Pronomen).
  3. Sogenannte „Cancel Culture“ (Boykott) aufgrund der Überzeugungen der Person/Organisation, die „boykottiert“ wird.
  4. Missachtung der Verweigerung aus Gewissensgründen (z. B. Apotheker zu verpflichten, Abtreibungsmittel zu verschreiben)
  5. Bürokratische Voreingenommenheit – Verweigerung von Visa, Nichtüberlassung von Räumen für Veranstaltungen, Ausgrenzung durch öffentliche Behörden)
  6. Intoleranz durch Unterlassung – z. B. Ablehnung oder Versagen durch die Regierung, Probleme, die Christen an den Rand drängen, zu erkennen oder anzugehen.

 

  1. Negative Stereotypisierung oder die Tatsache, Opfer von Multikulturalitäts- bzw. Identitätspolitik zu sein (d. h., dass die Behörden alles tun, um anderen Religionen entgegenzukommen, aber Christen diese Vorteile vorenthalten). Es könnte sich auch um Voreingenommenheit durch Unterlassung handeln (z. B. Zensur/Säkularisierung von Feiertagen wie Ostern und Weihnachten.
  2. Fehlende Toleranz oder Entgegenkommen aufgrund von religiösem Analphabetismus. Ein Beispiel dafür sind Universitätsstudenten, die aus ihren Kursen ausgeschlossen werden, weil sie ihre christlichen Überzeugungen in den sozialen Medien zum Ausdruck bringen, oder Angestellte, die bestraft/entlassen werden, weil sie ihren Glauben bekunden oder sich weigern, Dinge zu tun, die ihren Glauben verletzen könnten (z. B. die vorgeschriebene Verwendung von Transgender-Pronomen).
  3. Sogenannte „Cancel Culture“ (Boykott) aufgrund der Überzeugungen der Person/Organisation, die „boykottiert“ wird.
  4. Missachtung der Verweigerung aus Gewissensgründen (z. B. Apotheker zu verpflichten, Abtreibungsmittel zu verschreiben)
  5. Bürokratische Voreingenommenheit – Verweigerung von Visa, Nichtüberlassung von Räumen für Veranstaltungen, Ausgrenzung durch öffentliche Behörden)
  6. Intoleranz durch Unterlassung – z. B. Ablehnung oder Versagen durch die Regierung, Probleme, die Christen an den Rand drängen, zu erkennen oder anzugehen.

[1] Indirekte Diskriminierung: Regelungen, Kriterien oder Praktiken, die Christen im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen benachteiligen; beispielsweise, wenn katholische Adoptionsagenturen gezwungen werden, auch gleichgeschlechtliche Paare zu betreuen, oder wenn Vorschriften zu moralisch fragwürdigen Bildungsinhalten erlassen werden, ohne dass christliche Eltern die Möglichkeit haben, ihre Kinder vom Unterricht zu befreien.

[1]Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Angenommen am 17. Juli 1998, in Kraft getreten am 1. Juli 2002, United Nations, Treaty Series, vol. 2187, No. 38544, Depositary: Secretary-General of the United Nations, http://treaties.un.org(Abgerufen am 15. March 2022 https://www.icc-cpi.int/resource-library/documents/rs-eng.pdf). Eine deutsche Übersetzung ist verfügbar unter https://www.un.org/depts/german/internatrecht/roemstat1.html