Gesetzeslage zur Religionsfreiheit und deren faktische Anwendung
Laut Verfassung ist Dschibuti eine „demokratische, souveräne, vereinte und unteilbare Republik“, in der alle Bürger gleich sind, ungeachtet von „Sprache, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht oder Religion“ (Artikel 1). Die Mehrheitsreligion, der Islam, spielt jedoch eine hervorgehobene Rolle im Land, was auch dadurch deutlich wird, dass die Verfassung zu seinen Gunsten verändert wurde. In der Verfassung von 1992 war der Islam in der Präambel als Staatsreligion anerkannt. Mit der Revision von 2010 erhielt er dann eine herausragendere Position in Artikel 1.
Artikel 6 beider Versionen der Verfassung untersagt es politischen Parteien, sich „mit einer Ethnie, einem Geschlecht, einer Religion, Sekte, Sprache oder Region zu identifizieren“. Artikel 11 garantiert zudem jedem Menschen „das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions-, Kultus- und Meinungsfreiheit sowie die Achtung der durch Gesetz und Vorschriften festgelegten Ordnung“.
Missionierung ist laut Verfassung nicht ausdrücklich verboten, öffentliche Missionierung hingegen untersagt. Auch ist laut Gesetz keine Bestrafung für Personen vorgesehen, die sich nicht an islamische Regeln halten oder sich zu einer anderen Religion bekennen. Laut Caritas ist es der Katholischen Kirche jedoch untersagt, im Land zu evangelisieren, die Durchführung von sozialen Aktivitäten ist dagegen möglich.
Mit einem Gesetz vom Oktober 2014 erhielt das Ministerium für Islamische Angelegenheiten weitreichende Befugnisse über die Moscheen des Landes sowie die Inhalte öffentlicher Gebete. Jegliche islamische Angelegenheiten fallen unter die Aufsicht des Ministeriums, dessen Zuständigkeit von Moscheen über private konfessionelle Schulen (für die auch das Bildungsministerium zuständig ist) bis hin zu religiösen Veranstaltungen reicht. Imame sind als Beamte offiziell beim Ministerium angestellt. Laut Regierung habe diese Maßnahme zum Ziel, dass politische Aktivitäten in Moscheen verhindert werden, die Behörden Aktivitäten überwachen können und dass ausländische Einflüsse begrenzt werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes haben fast alle Moscheen einen von der Regierung ernannten Imam. Das öffentliche Bildungssystem ist säkular, es existieren allerdings ca. 40 private islamische Schulen.
Nicht-muslimische Religionsgemeinschaften müssen sich in Dschibuti, unabhängig davon, ob sie aus dem In- oder Ausland kommen, behördlich registrieren lassen. Die Anträge auf Registrierung werden vom Innenministerium geprüft, und während einer laufenden Prüfung werden keine vorläufigen Genehmigungen erteilt. Nationale muslimische Gruppen hingegen sind lediglich verpflichtet, das Ministerium für islamische Angelegenheiten und fromme Stiftungen über ihre Existenz zu informieren. Sie sind weder meldepflichtig, noch unterliegen sie einer Überprüfung durch das Innenministerium. Sowohl muslimische als auch nicht-muslimische Glaubensgemeinschaften aus dem Ausland müssen die Genehmigung des Außenministeriums einholen, bevor sie in Dschibuti tätig werden dürfen.
Alle Inhaber hoher Ämter und wichtige Beamte, wie der Präsident und die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts, leisten einen religiösen Amtseid. Dieser ist für das Staatsoberhaupt üblich, wenn auch nicht verpflichtend, für alle anderen Amtsträger hingegen gesetzlich vorgeschrieben. Für nicht-religiöse Eide oder Bekenntnisse gibt es keine Bestimmungen.
In Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ehen, Scheidungen oder Erbschaften können Muslime sich an Familiengerichte oder Zivilgerichte wenden. Vor Familiengerichten kommen sowohl Elemente aus dem Zivilrecht sowie dem Islamischen Recht zur Anwendung. Für Nicht-Muslime fallen solche Fragen ausschließlich in die Zuständigkeit von Zivilgerichten. Familienangelegenheiten werden für Nicht-Muslime ebenfalls von staatlichen Zivilgerichten geregelt. Zivile Ehen werden beispielsweise von diesen Gerichten sowohl für Einheimische als auch Ausländer geschlossen. Die Regierung erkennt nicht-muslimische religiöse Ehen an, wenn ein offizielles Dokument der Organisation, die die Ehe geschlossen hat, vorgelegt wird. Eine Heirat zwischen nicht-muslimischen Männern und muslimischen Frauen ist nicht erlaubt, es sei denn, der zukünftige Ehemann konvertiert zum Islam.
Von Übertritten vom Islam zu anderen Religionen wird abgeraten. Personen, die dennoch zu einer anderen Glaubensgemeinschaft konvertieren, sind von Ächtung und Verfolgung bis hin zu körperlicher Gewalt und sogar Tod bedroht.
Von den christlichen Gruppen sind nur die Protestantische, die Römisch-Katholische, die Griechisch-Orthodoxe und die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche zugelassen; anderen, insbesondere den Evangelikalen, sind religiöse Aktivitäten und Missionierung untersagt. Die Scientology-Kirche ist als kommerzielle Einrichtung im Land präsent.
Nicht-Muslime werden in Dschibuti im Hinblick auf Beschäftigung und Bildung nach wie vor diskriminiert. In den sozialen Medien wurden mehrfach Fälle von Hassrede gegen religiöse Minderheiten gemeldet.
Religionsunterricht gehört zum Lehrplan an öffentlichen Schulen. Das Fach wird jedoch allgemein gehalten und setzt keinen Schwerpunkt auf eine bestimmte Religion.
Vorfälle und Entwicklungen
In den vergangenen Jahren wurden keine Vorfälle von religiöser Gewalt oder Verfolgung gemeldet. Aufgrund der autoritären Regierungsform und der starken Dominanz des Islam in Dschibuti sind jedoch die meisten Rechte und Freiheiten eingeschränkt. So gab es Berichten zufolge mehrfach Beschwerden von Nicht-Muslimen über Diskriminierung durch die öffentliche Verwaltung.
Wie auch andere Länder Ostafrikas sieht sich Dschibuti von gewalttätigen islamistischen Gruppen, insbesondere der al-Shabaab-Miliz, bedroht. Infolgedessen haben viele ausländische Regierungen Reisehinweise herausgegeben, in denen sie ihre Bürger vor der Gefahr von Entführungen in Dschibuti, insbesondere an der Grenze zu Somalia, warnen und zur Vorsicht sowie zur Achtung der örtlichen Gepflogenheiten mahnen.
Ausländische Missionare und Mitarbeiter religiöser Organisationen dürfen in das Land einreisen, müssen jedoch die Mitgliedschaft in einer registrierten religiösen Gruppe nachweisen und 24.000 dschibutische Francs (etwa 135 Euro) für eine Aufenthaltsgenehmigung bezahlen.
Perspektiven für die Religionsfreiheit
Angesichts seiner strategischen Lage und seiner Rolle in einer instabilen Region ist Dschibuti nach wie durch Probleme im Inneren (autoritäre Herrschaft, Armut, hohe Arbeitslosigkeit) genauso gefährdet wir durch externe Bedrohungen (Flüchtlinge und militante islamistische Gruppen). Die Präsenz mehrerer ausländischer Militärstützpunkte schützt Dschibuti bis zu einem gewissen Grad davor, dass innerstaatliche Unruhen in den beiden Nachbarländern Äthiopien und Somalia auf das Land übergreifen. Gleichzeitig hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, die die Aufnahme von Flüchtlingen erleichtern, zumal diese in der Regel Muslime sind und den Dschibutiern kulturell nahe stehen. Andere, nicht-islamische Religionen werden in Dschibuti als fremd angesehen, sodass die Religionsfreiheit weiterhin gewissen Einschränkungen unterliegt. Es ist unwahrscheinlich, dass sich diese Situation in naher Zukunft ändern wird, sodass die Aussichten für dieses Recht neutral bleiben.