Gesetzeslage zur Religionsfreiheit und deren faktische Anwendung
Antigua und Barbuda ist eine souveräne Nation ist, die „die Souveränität Gottes, die Würde und den Wert des Menschen“ und „die grundlegenden Rechte und Freiheiten des Einzelnen“ laut der Präambel anerkennt.
Den Anspruch auf den Schutz grundlegender Menschenrechte und Freiheiten ohne Unterscheidung nach der Ethnie oder Herkunft, den Anschauungen oder politischen Überzeugungen, des Glaubens oder des Geschlechts umfasst Artikel 3. Diese Rechte beinhalten unter anderem das Recht auf Gewissensfreiheit, auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sofern dadurch die Freiheiten anderer nicht eingeschränkt werden und das öffentliche Interesse nicht gefährdet wird.
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist in Artikel 6 verankert.
Außerdem darf niemand an der Ausübung des Rechts auf Gewissensfreiheit gehindert werden (Artikel 11). Dieses Recht umfasst die Gedanken- und Religionsfreiheit; die Freiheit, den Glauben zu wechseln und diesen alleine oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, in Gottesdiensten, durch Lehren sowie durch seine Ausübung und Einhaltung zu bekunden und zu verbreiten.
In Bildungseinrichtungen muss niemand am Religionsunterricht, an Gottesdiensten oder religiösen Zeremonien teilnehmen, wenn dies nicht der eigenen religiösen Überzeugung entspricht, es sei denn, der Teilnahme wird persönlich – oder bei Minderjährigen unter 18 Jahren durch Eltern oder Erziehungsberechtigte – zugestimmt (Artikel 11, Abs. 2). Des Weiteren darf niemand gezwungen werden, einen Eid abzulegen, der dem eigenen Glauben widerspricht, oder einen Eid auf eine Weise zu leisten, die der eigenen Religion oder dem eigenen Glauben entgegensteht (Artikel 11, Abs. 3).
Gesetze mit diskriminierenden Bestimmungen oder deren Bestimmungen diskriminierende Folgen haben, sind nicht zulässig. Als Diskriminierung gilt dabei die unterschiedliche Behandlung von Menschen aufgrund ihrer Ethnie, Herkunft, politischen Einstellung oder Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion oder ihres Geschlechts (Artikel 14, Abs. 1 und 3).
Keine Person, die ein religiöses Amt innehat, darf als Senatsmitglied ernannt (Artikel 30) oder in das Repräsentantenhaus gewählt werden (Artikel 39).
Karfreitag, Ostern, Pfingstmontag und Weihnachten sind gesetzliche Feiertage.
Nach dem Bildungsgesetz von 2008 dürfen Schüler jede religiöse, politische, moralische oder sonstige Überzeugung oder Meinung frei äußern, solange die Rechte anderer Schüler oder Personen an der Schule dadurch nicht beeinträchtigt werden (Artikel 19).
Des Weiteren besagt Artikel 29, dass niemandem die Aufnahme an einer staatlichen Schule aufgrund von Faktoren wie Ethnie, Herkunft, Glauben, Geschlecht usw. verweigert werden darf.
Religionsunterricht gehört an öffentlichen und halböffentlichen Schulen zum Lehrplan und wird in Übereinstimmung mit dem Unterrichtsplan der jeweiligen Schule erteilt, der sich jedoch nicht auf die Katechese einer einzelnen Religion beschränken darf (Artikel 147). Zudem haben Eltern die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen (Artikel 11, Abs. 2).
Im Januar 2019 wurde ein Gesetz erlassen, das es Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft – unter anderem auch Anhängern des Rastafari-Glaubens – gestattet, eine gewisse Menge an Cannabis zu religiösen Zwecken anzubauen, zu besitzen und mit sich führen. Auch bei religiösen Zeremonien ist Cannabis erlaubt. Dies erfordert jedoch zunächst eine Anmeldung bei der Behörde.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde im Dezember 2021 ein Gesetz verabschiedet, das die Teilnehmerzahl bei gesellschaftlichen Zusammenkünften, einschließlich religiöser Versammlungen beschränkte. So wurden Regierungsbeamte ermächtigt, Versammlungen zu schließen, die den Vorschriften nicht entsprachen.
Vorfälle und aktuelle Entwicklungen
Im Juli 2021 führte die Regierung eine verpflichtende Covid-19-Impfung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein. Im September desselben Jahres ergriff das Gesundheitsministerium weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, darunter Beschränkungen der Anzahl von Gottesdienstbesuchern.
Doch die Regierung erließ im Oktober 2021 eine Gesetzesänderung, die es Menschen ermöglichte, von der Impfpflicht ausgenommen zu werden, wenn sie die Impfung aus religiös motivierten Gewissensgründen ablehnten und eine offizielle Erklärung abgaben.
Im November 2021 erhielten zwei weitere Kirchen – die Bible Speaks-Gemeinde und die Tindale Siebenten-Tags-Adventisten – finanzielle Mittel für den Bau hurrikansicherer Schutzräume.
Einen Monat später beschloss die Regierung, den im Zuge der Covid-19-Pandemie ausgerufenen Ausnahmezustand nicht zu verlängern. In Bezug auf die Religionsfreiheit könnten gewisse Maßnahmen zur Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Versammlungen jedoch bestehen bleiben.
Perspektiven für die Religionsfreiheit
Im Berichtszeitraum wurden keine nennenswerten Vorfälle von religiöser Intoleranz oder Diskriminierung beobachtet. Allerdings haben gewisse Auflagen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossen wurden, zu Spannungen zwischen einigen Religionsgemeinschaften und der Regierung geführt. Insgesamt sind die Perspektiven für den Schutz und die Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit in Antigua und Barbuda positiv.