Gesetzeslage zur Religionsfreiheit und deren faktische Anwendung
In der Präambel der Verfassung des Landes wird die Achtung christlicher Werte und der Rechtsstaatlichkeit hervorgehoben. In der Verfassung wird zudem auf die Oberhoheit Gottes verwiesen und auf die Rechte und Grundfreiheiten des Menschen verwiesen. Laut Artikel 15 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Schutz der eigenen Grundrechte und -freiheiten, darunter Gewissensfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäusserung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sofern die Rechte und Freiheiten anderer sowie das öffentliche Interesse respektiert werden – unabhängig von Rasse, Herkunft, politischer Einstellung, Hautfarbe, Glaube oder Geschlecht.Artikel 18 verweist auf das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen.Gemäss Artikel 22 Abschnitt 1 der Verfassung darf niemand in seiner Gewissensfreiheit eingeschränkt werden. Dazu gehören die Gedanken- und Religionsfreiheit, die Freiheit, Glauben oder Religion zu wechseln, sowie diese durch Kult, Lehre, Praxis und Ausübung einzeln oder im Kollektiv, öffentlich oder privat, zu bekunden und zu verbreiten.Laut Artikel 22 Abschnitt 2 darf niemand, der regelmässig eine Bildungsstätte besucht, ohne Einverständnis (bzw. ohne Einverständnis des Erziehungsberechtigten bei unter 18-Jährigen) zur Teilnahme am Religionsunterricht oder an religiösen Zeremonien oder Ritualen gezwungen werden, die nicht im Einklang mit der eigenen Überzeugung stehen.Gemäss Artikel 22 Abschnitt 3 darf keine religiöse Einrichtung oder Glaubensgemeinschaft in der Erteilung von Religionsunterricht für ihre Mitglieder eingeschränkt oder behindert werden, unabhängig davon, ob sie Zuschüsse vom Staat erhält.Laut Artikel 22 Abschnitt 4 darf niemand zur Ablegung eines Eides gezwungen werden, der dem persönlichen Glauben widerspricht oder in solch einer Art und Weise abgelegt wird, dass er gegen die eigene Religion oder die eigenen Überzeugungen verstösst.Vorkommnisse
Im Berichtszeitraum wurde über keinerlei Verletzungen der Religionsfreiheit berichtet. Vielmehr wurde eine Annäherung der verschiedenen Religionsgruppen beobachtet. Im Januar 2018 beispielsweise wurde staatlicherseits ein ökumenischer Gottesdienst anlässlich des Jahrestages des Majority Rule abgehalten, der den Zeitpunkt in der Geschichte der Bahamas begeht, an dem das House of Assembly (Parlament) zum ersten Mal mehrheitlich aus Mitgliedern schwarzafrikanischer Abstammung zusammengesetzt war.Perspektiven für die Religionsfreiheit
Die Situation ist weiterhin unverändert.„Im Berichtszeitraum wurde über keinerlei Verletzungen der Religionsfreiheit berichtet. Vielmehr wurde eine Annäherung der verschiedenen Religionsgruppen beobachtet.“